Leistungen zur ambulanten muskuloskeletalen Rehabiliation (AMR) werden von den gesetzlichen Krankenkassen durchgeführt und haben das Ziel, einer drohenden Behinderung oder Pflegebedürftigkeit vorzubeugen, sie nach Eintritt zu beseitigen, zu bessern oder eine Verschlimmerung zu verhüten.

Folgende Voraussetzungen zur Aufnahme müssen im Vorfeld geprüft werden:

  • Rehabilitationsbedürftigkeit
  • Rehabilitationsfähigkeit
  • Rehabilitationsprognose

Bei entsprechender medizinischer Indikation kann ihr behandelnder Arzt mit dem Formular 61 (Rehabilitationsantrag) eine AMR bei der zuständigen gesetzlichen Krankenkasse beantragen. Dabei sollte der Wunsch auf eine ambulante Durchführung (die gesetzliche Vorgabe lautet: ambulant vor stationär) geäußert und auch das „Wunsch- und Wahlrecht des Patienten nach §8 SGB IX“ (Angabe einer Einrichtung) genutzt werden. Mit der Rehabilitationsmaßnahme können Sie erst beginnen, wenn über die Durchführung eine Kostenübernahmeerklärung der zuständigen Krankenkasse vorliegt.

Vor Therapiebeginn findet eine eingehende ärztliche Aufnahmeuntersuchung statt. Anhand der Untersuchungsergebnisse legt der Reha-Arzt in Zusammenarbeit mit dem therapeutischen Team und dem Patienten die Ziele der Rehabilitation fest. Zugeschnitten auf das Krankheitsbild und die bestehenden Defizite wird ein individueller Therapieplan erstellt. Die Durchführung erfolgt 3 – 5 Mal wöchentlich á 4 – 6 Stunden. Die Dauer beträgt in der Regel 15 Behandlungstage und kann verkürzt oder bei medizinischer Notwendigkeit und nach Antragstellung auch verlängert werden.

Bei den gesetzlichen Krankenkassen ist für Personen ab 18 Jahren genau wie bei einem Krankenhausaufenthalt eine Zuzahlung von 10,- € pro Tag zu entrichten. Allerdings ist zu beachten, dass die Zuzahlung auf maximal 28 Tage innerhalb eines Kalenderjahres begrenzt ist. Dies bedeutet, dass Zuzahlungen, die im gleichen Jahr bereits an ein Krankenhaus entrichtet wurden angerechnet werden.